Machen Sie es anders und besser als andere.

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Wir alle wünschen uns, dass Beziehungen, Ehe, Familienstrukturen erfolgreich und dauerhaft sind. Wir alle wissen, dass gesellschaftliche Veränderungen auch Veränderungen in ebendiesen Beziehungsgefügen bewirken. Oft muss Dauerhaftigkeit neuen Gestaltungen weichen. Und nicht immer sind wir erfolgreich in den Dingen, die wir tun. Dem sollten wir als Partner, Ehepartner, Eltern, Familien gerecht werden. So möglich, bevor Konflikte entstehen.

 

Stellen Sie von Beginn an die richtigen Weichen. Suchen und finden Sie neue, passendere, bessere Wege des Umganges miteinander. Nutzen Sie die richtige Begleitung auf Ihrem Weg, besonders bei Herausforderungen und Konflikten.

 

Ich bin Andrea Scholz. Ich bin Ihre Anwältin für Familienrecht und andere Rechtsgebiete. Ich begleite Sie auf diesem Weg.

Sie suchen eine Anwältin für Familienrecht?

 

Das Familienrecht umfasst sämtliche denkbaren Rechtsbeziehungen mit Bezug zur Familie, sowohl zwischen Beziehungs- und Ehepartnern als auch zwischen Familien sowie Eltern und Kindern. Da sich Familienrecht und die entsprechende Rechtsprechung an den gesellschaftlichen Vorstellungen orientiert, verändern sich diese rasant.

 

Was können Sie von mir als Anwältin für Familienrecht und andere Rechtgebiete erwarten?

 

Ich berate und vertrete Sie in sämtlichen Belangen des Familienrechts und in Rechtsbereichen, die Schnittstellen zum Familienrecht darstellen. Das sind Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Sozialrecht und Allgemeines Zivilrecht. 

Das Familienrecht umfasst folgende Bereiche:

Eheverträge

Eheverträge gelten der Absicherung beider Ehepartner. Sie können vor oder während der Ehe geschlossen werden. Liegt kein Ehevertrag vor, regelt das Gesetz eheliche Rechte und Pflichten.

 

Diese und andere häufig auftretende Fragen zu Eheverträgen kläre ich mit Ihnen individuell:

 

Wann sollten Sie einen Ehevertrag schließen?

Wofür benötigen Sie einen Ehevertrag?

Was kann ein Ehevertrag für Sie regeln?

Was ist der Unterschied zwischen einem Ehevertrag und einer Trennungs- und Ehescheidungsvereinbarung?

Elterliche Sorge und Umgang

Die elterliche Sorge, auch Sorgerecht, für minderjährige Kinder haben die miteinander verheirateten Eltern. Dazu gehören die Sorge um die Person des Kindes sowie das Vermögen des Kindes. Im Vordergrund stehen hier die Pflichten der Eltern gegenüber dem Kind. Umgangsrecht haben neben den Eltern auch Geschwister, Großeltern und Personen enger Bindung der Kinder. Auch im Falle einer Trennung üben im Regelfall beide Elternteile die elterliche Sorge aus. Dies gilt ebenfalls für nicht verheiratete Eltern. Es besteht Recht und Pflicht auf Umgang für beide Elternteile.

 

Sorge und Umgang sind häufig Ursache für weitreichende Auseinandersetzungen. Teil des Sorgerechtes ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Umgangsrecht sieht verschiedene Modelle, das (erweiterte) Residenzmodell oder das Wechselmodell vor. Sie müssen mitunter vor einem Familiengericht geklärt und entschieden werden. Beteiligt sind bei Bedarf Jugendamt, Verfahrensbeistand für das Kind und GutachterInnen.

 

Diese und andere häufig auftretende Fragen zu elterlicher Sorge und Umgang kläre ich mit Ihnen individuell:

 

Was bedeutet „Sorgerecht“ und wann liegt gemeinsame elterliche Sorge vor?

Wie bekommen Sie die elterliche Sorge für Ihr Kind?

Kann Ihnen die elterliche Sorge entzogen werden? In welchem Fall?

Was bedeutet „Aufenthaltsbestimmungsrecht“?

Wie viel Umgang mit Ihrem Kind steht Ihnen zu?

Können Sie den Umgang mit Ihrem Kind verbieten?

Was unterscheidet das Wechselmodell vom Residenzmodell?

Sie haben das Wechselmodell. Wer bekommt den Kinderunterhalt?

Hat Ihr Kind Anrecht auf Umgang und wer kann ihn geltend machen?

Ihr Partner/Ihre Partnerin ist mit dem Kind ohne Ihr Wissen ausgezogen. Ist das erlaubt? Wie werden Sorge und Umgang geregelt?

Nicht­eheliche Lebens­gemeinschaften

Leben Paare dauerhaft unverheiratet zusammen, handelt es sich um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Häufig unterscheiden sich diese wenig von ehelichen Lebensgemeinschaften in Bezug auf Kinder, aber auch materielle Anschaffungen bis hin zu Immobilien. Welche Regelungen gelten bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Trennungsfall, wenn gesetzliche Schutzvorschriften einer Ehe fehlen?

 

Diese und andere häufig auftretende Fragen zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften kläre ich mit Ihnen individuell:

 

Können Sie, ähnlich einem Ehevertrag, eine Vereinbarung schließen?

Ihr Partner/Ihre Partnerin will sich trennen. Müssen Sie die Wohnung sofort verlassen? Wem gehören gemeinsame Anschaffungen wie Hausrat, Auto? Wie gehen Sie mit Mietwohnung und eventuellen Schulden um?

Haben Sie ein Erbrecht? 

Haben Sie als unverheiratete Mutter Anspruch auf Unterhalt?

Ist die Dauer Ihrer Beziehung von Bedeutung?

Ehescheidung

Aufgelöst wird die Ehe nach dem Zerrüttungsprinzip mittels familiengerichtlichen Beschluss. Mit Antragstellung auf Ehescheidung leitet das Gericht das Versorgungsausgleichsverfahren ein, insoweit die Durchführung nicht vereinbarungsgemäß wirksam ausgeschlossen wurde.  Im Ehescheidungsverfahren gilt Anwaltszwang. In diesem Verfahren gilt es, folgende Dinge zu klären: Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich, Kindschaftssachen (Sorge und Umgang), Aufteilung Hausrat, Nutzung der Ehewohnung nach der Ehescheidung et cetera. 

 

Grundsätzlich bedarf es für die Ehescheidung lediglich der Vertretung eines Anwaltes/einer Anwältin. Eine anwaltliche Beratung ist hier äußerst ratsam.

 

Diese und andere häufig auftretende Fragen zum Ehescheidungsfall kläre ich mit Ihnen individuell:

 

Wann können Sie eine Ehescheidung einreichen?

Wie können Sie eine einvernehmliche Ehescheidung erreichen?

Benötigen Sie und Ihr Partner einen Anwalt/eine Anwältin?

Welche Kosten kommen im Ehescheidungsfall auf Sie zu?

Welche Änderungen bezüglich Krankenkassen oder Steuer kommen auf Sie zu?

Welche Möglichkeiten haben Sie, wenn Ihr Partner/Ihre Partnerin nicht mit der Ehescheidung einverstanden ist?

Welche Regelungen bezüglich Wohnung sind für Sie möglich?

Was bedeutet eine Ehescheidung für Ihrer beider Vermögen?

Was ist ein Versorgungsausgleich?

Unterhalt

Der Unterhaltsanspruch ist durch das Gesetz geregelt. Es besteht der Höhe nach kein einheitlicher Unterhaltsanspruch, daher ist es erforderlich, im Einzelfall die konkreten Bedarfe und Einkommensverhältnisse zu ermitteln. Umso wichtiger ist es, sich rechtzeitig anwaltlichen Beistand zu nehmen, um adäquat beraten zu sein. Für die Bestimmung und Berechnung ist immer eine vollständige Aufklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten vonnöten.

 

Zu Unterhalt gesetzlich verpflichtet sind:

 

  • Verwandte in gerader Linie
  • Ehegatten untereinander
  • Partner aufgelöster Ehen untereinander

 

Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber ihren Eltern errechnen sich nach der Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie. Hilfe benötigt insbesondere der Elternteil, der die gemeinsamen Kinder betreut. Gerät er in eine finanzielle Notlage, kann die Unterhaltsvorschusskasse unter gewissen Voraussetzungen helfen. Beratung ist ebenso angebracht, wenn die Betreuung der Kinder nach dem Wechselmodell erfolgt. Hier können sich spezielle Fragen zu Wohnsitz, Lebensmittelpunkt und damit Unterhalt ergeben. Auch volljährige Kinder können – während Schulbesuch/Ausbildung/Studium – Unterhalt von ihren Eltern verlangen; hier können Unterhaltsansprüche bestehen. Auch Eltern können unter gewissen Voraussetzungen Unterhalt (Elternunterhalt) von ihren Kindern einfordern, zum Beispiel bei einer Unterbringung im Heim. Übersteigen die Heimkosten die vorhandene Rente, springt der Sozialhilfeträger ein, versucht aber, die Kosten von den Kindern in Form des Unterhaltes erstattet zu bekommen.

 

Diese und andere häufig auftretende Fragen bezüglich des Unterhaltes kläre ich mit Ihnen individuell:

 

Sind Sie zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet?

Haben Sie Anspruch auf Unterhalt?

Wie viel beträgt der von Ihnen zu zahlende Unterhalt und wie lange müssen Sie ihn zahlen?

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Was ist Volljährigenunterhalt?

Muss der getrennt lebende Ehepartner arbeiten?

Was passiert, wenn ein Partner erneut heiratet und weitere Kinder bekommt?

Wem steht das Kindergeld zu?

Was unterscheidet das Wechselmodell vom Residenzmodell?

Versorgungs­ausgleich

Innerhalb einer Ehe erlangen die Partner gewisse Alters- und Invaliditätsanrechte. Im Falle einer Ehescheidung ist die hälftige Aufteilung dieser Rechte, der Versorgungsausgleich, zu ermitteln. Es zielt auf die Versorgung beider Ehepartner im Rentenalter. Alle Rentenanrechte aus der Ehezeit werden bei Ehescheidung ermittelt, hälftig geteilt und auf den jeweils anderen übertragen. Dies wird gerichtlich geklärt und ist insbesondere für den Partner von Bedeutung, der durch Elternzeit und Kindererziehung geringere Arbeitszeiten und damit Versorgungsanwartschaften erworben hat.

 

Es fallen darunter: gesetzliche Rentenversicherung; beamtenrechtliche, berufsständische und Zusatz-Versorgungen; Betriebsrenten; private Altersvorsorgeverträge wie Rürup und Riester.

 

Diese und andere häufig auftretende Fragen zum Versorgungsausgleich kläre ich mit Ihnen individuell:

 

Müssen Sie für den Versorgungsausgleich einen Antrag bei Gericht stellen?

Gibt es Fälle, in denen der Versorgungsausgleich nicht stattfindet?

Wie sehen Regelungen im Falle des Todes eines Partners aus?

Können Sie einen Versorgungsaugleich verhindern?

Gilt der Versorgungsanspruch, wenn Sie bereits Rente beziehen?

Wie sieht die Regelung im Falle einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus?

Zugewinn­ausgleich und Vermögen­sauseinander­setzung

Im Falle einer Ehescheidung besteht der Wunsch, das während der Ehe erwirtschaftete und erworbene Vermögen auseinanderzusetzen. Diese Vermögensauseinandersetzung hängt vom Güterstand ab, der in der Regel eine Zugewinngemeinschaft darstellt. In einem notariellen Ehevertrag können abweichende Regelungen (Gütertrennung/Gütergemeinschaft) getroffen sein. 

 

Zugewinngemeinschaft wiederum bedeutet, dass jeder Ehepartner eigenes Vermögen weiter selbst verwaltet. Lediglich gemeinsam erwirtschaftetes oder erworbenes Eigentum steht beiden Ehepartnern zu, wird hälftig geteilt. Dies gilt auch für Grundeigentum und Immobilien, Erbschaften (hierfür gelten Sonderregelungen), aber auch gemeinsame Schulden.

 

Diese Zugewinnansprüche werden ermittelt. Dafür müssen:

 

  • das Vermögen beider Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung ermittelt werden, das Anfangsvermögen.
  • das Vermögen beider Ehepartner zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrages ermittelt werden, das Endvermögen.
  • aus Anfangs- und Endvermögen die Bilanz gezogen und der Zugewinn, also die Differenz ermittelt werden.

Wer von beiden Ehepartnern während der Ehe mehr Zugewinn erworben hat, schuldet von diesem Zugewinn, und nur von diesem, die Hälfte dem Ehepartner. Der Zugewinn also wird ausgeglichen. Auch im Falle einer angestrebten gütlichen Einigung rate ich mit Nachdruck zu einer anwaltlichen Beratung.

 

Diese und andere häufig auftretende Fragen zu Zugewinnausgleich und Versorgungsauseinandersetzung kläre ich mit Ihnen individuell:

 

Was in Ihrem Haushalt gehört alles zum Zugewinn? 

Gehört Ihr Hausrat, gehören Ihre Versicherungen zum Zugewinn?

Erfahren Sie das Endvermögen Ihres Partners?

Müssen Sie eine gemeinsame Immobilie veräußern?

Wie sehen die Sonderregelungen für Ihre Erbschaften aus?

Wie sehen die Regelungen für eventuelle Schenkungen aus?

Es gibt kein richtig oder falsch.

Es gibt nur hilfreich oder nicht.

Online-Beratung

Eine Online-Termin bietet die Möglichkeit, zu beraten und Fragen zu beantworten, ohne sich persönlich vor Ort in der Kanzlei treffen zu müssen.

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Es gilt, Konflikte zu lösen, nicht zu befeuern.

Herausforderungen gehören zum Leben. Sie zu meistern ebenso. Lassen Sie uns gemeinsam Lösungen für sich zeigende Herausforderungen und Konflikte finden. Lassen Sie uns sachorientiert an ihnen arbeiten, ohne die Emotion aus dem Blick zu verlieren.

Ein Hinweis zur Erstberatung

Für eine Erstberatung fällt eine Beratungsgebühr in Höhe von bis zu 190 Euro an. Ich möchte darauf hinweisen, dass dieser Betrag bei Beauftragung in voller Höhe gutgeschrieben wird.

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